Zivile Zwangsarbeiter:innen in Deutschland und den besetzten Gebieten wurden von Polizei, SS, Geheimer Staatspolizei (Gestapo) und Justiz im NS-Staat überwacht, diszipliniert und bestraft. Da die deutsche Kriegswirtschaft auf die Arbeitskraft dieser Menschen angewiesen war, bekämpfte die Gestapo jeden Versuch, sich der Zwangsarbeit zu entziehen mit sehr harten Maßnahmen. Dabei bediente sie sich zweier Sammelbegriffe: Langsames Arbeiten – die sogenannte Arbeitsbummelei – galt als Sabotage. Zuspätkommen, Fernbleiben von der Arbeit, Widerworte oder Streit als "Arbeitsvertragsbruch". Die geringsten Formen von Widerstand und auch der private Kontakt zwischen Deutschen und Zwangsarbeiter:innen wurden streng bestraft. Eine breite Überwachung der Zwangsarbeiter:innen war durch zahlreiche Angestellte in den Unternehmen sichergestellt, die bereit waren, vermeintliches Fehlverhalten den Vorgesetzten zu melden. Ohne die Mithilfe der deutschen Angestellten wäre den Unternehmen die Kontrolle der Zwangsarbeiter:innen  schwer möglich gewesen. "Kleinere" Vergehen wurden von Vorarbeitern der Unternehmen selbst bestraft – häufig durch körperliche Gewalt. Dem Betriebsführer standen umfangreiche Optionen zur Sanktionierung und Bestrafung, wie beispielsweise Lohnabzug oder Arrest in firmeneigenen Zellen, zur Verfügung. "Schwere" Fälle sollten aber bei der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) angezeigt werden. Für Arbeitsvertragsbrüche waren auch die Arbeitsämter zuständig, die wiederum von Fall zu Fall entscheiden konnten, ob die Gestapo eingeschaltet wurde.

Befugnisse der Gestapo

Das nationalsozialistische Regime stattete die Gestapo mit Befugnissen aus, die weit über die einer demokratischen Polizei hinausgingen. Die Beamten der Gestapo konnte nicht nur Ermittlungen anstellen und Menschen verhaften, sondern eigenmächtig Strafen verhängen und vollstrecken. Eines ihrer wichtigsten Terrorinstrumente war die "Schutzhaft", mit der sie Menschen auf unbestimmte Zeit in ein Konzentrationslager (KZ) einsperren konnte. Im Laufe des Zweiten Weltkriegs erweiterten Gestapo, Polizei und SS schrittweise ihre Befugnisse zur Bestrafung von Zwangsarbeiter:innen. Ihre Macht gipfelte in der sogenannten Sonderbehandlung, womit die Ermordung von osteuropäischen Gefangenen gemeint war. Die Entscheidung, eine inhaftierte Person zu töten, lag zunächst noch beim Reichssicherheitshauptamt (RSHA) bzw. beim Reichsführer-SS selbst. Im Laufe des Krieges ging diese Befugnis schrittweise auf die lokalen Gestapo-Chefs über. Ab September 1942 wurde die Strafverfolgung von Frauen und Männern aus Polen und der Sowjetunion ganz der Polizei überlassen. Art und Ausmaß der Bestrafung konnte von der Gestapo bestimmt werden und reichte von Inhaftierung in Gefängnissen, Arbeitserziehungs- und Konzentrationslagern bis hin zu Folter, Misshandlungen und der Todesstrafe. Ihre Maßnahmen unterlagen keiner gerichtlichen Kontrolle. In besonderen Fällen überstellte die Gestapo polnische und sowjetische Arbeiter:innen den Gerichten. Bedingung für ein solches Verfahren war, dass die Todesstrafe von vornherein feststand.

Arbeitserziehungslager

Für die Bestrafung von ausländischen Zwangsarbeiter:innen entwickelte die Gestapo ein eigenes Lagersystem, die sogenannten Arbeitserziehungslager (AEL). Dort wurden all jene inhaftiert, die versucht hatten, zu fliehen oder nicht die geforderte Leistung erbrachten. In den AEL sollten die Inhaftierten so schlecht behandelt werden, dass sie nach der Haft widerstandslos Zwangsarbeit leisteten. In Europa wurden rund 280 dieser Lager errichtet. Sie waren ein wichtiges Instrument, um den Zwang zur Arbeit für die deutsche Kriegswirtschaft gewaltsam durchzusetzen. Rund eine halbe Million Männer und Frauen, vor allem ausländische Zwangsarbeiter:innen, durchliefen diese Lager. Die AEL unterstanden den regionalen Stellen der Gestapo. Diese entschieden ohne Gerichtsurteil über die Inhaftierung von Menschen. Die Haft im AEL dauerte in der Regel acht Wochen. Anschließend mussten die Entlassenen an ihren alten Arbeitsort zurückkehren, oder die Arbeitsverwaltung wies ihnen eine neue Stelle zu. An den Arbeitsplätzen sahen die anderen Zwangsarbeiter:innen, wie schlecht es den AEL-Überlebenden ging. So dienten die Arbeitserziehungslager der Abschreckung und trugen dazu bei, die Arbeitsleistung für die Unternehmen und die Kriegswirtschaft zu steigern.

Die größte Bedrohung für die Gefangenen im Arbeitserziehungslager bestand in der alltäglichen Gewalt, die dort herrschte. Mit der Haft begannen für sie Demütigungen und Misshandlungen. Willkürlich bestrafte das Lagerpersonal kleinste Verstöße gegen die Lagerregeln mit schweren Prügeln oder Essensentzug. Lagerleiter und Wachleute verhängten und vollstreckten die Strafen. Die Häftlinge hatten keine Möglichkeit, sich gegen Anschuldigungen und Bestrafungen zu verteidigen.

Sondergerichte

Auch die deutsche Justiz war an der Disziplinierung der Zwangsarbeiter:innen beteiligt: Viele sogenannte Sondergerichte verurteilten vor allem westeuropäische Zwangsarbeiter:innen in schnellen Verfahren zu harten Strafen und oft zum Tod. Von den 15 000 bis 16 000 Todesurteilen der NS-Justiz betrafen rund 5 000 überwiegend westeuropäische und tschechische Zwangsarbeiter. Ihre Urteile wurden öffentlich gemacht und sollten eine allgemein abschreckende und disziplinierende Wirkung haben.

Endphaseverbrechen

Im Frühjahr 1945, als für alle Deutschen klar war, dass der Krieg verloren war, eskalierte die Gewalt gegen die verfolgten Gruppen – auch gegen Zwangsarbeiter:innen. Wehrmachtsangehörige, SS-Mitglieder aber auch Zivilist:innen begingen zahlreiche Massaker an KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiter:innen. So erschossen beispielsweise am 20. März 1945 Wehrmachtssoldaten bei Suttrop 71 sowjetische Zwangsarbeiter:innen: 56 Frauen, 14 Männer und ein Kind.

 

Literatur:

Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg: "Heimatfront" und besetztes Europa (Darmstadt 2000)

Gedenkstätten Gestapokeller und Augustaschacht: Polizeigewalt und Zwangsarbeit: Die Gestapo Osnabrück und ihr Arbeitserziehungslager Ohrbeck (Osnabrück 2020)