„Arbeitsvertragsbruch“

Der Straftatbestand des „Arbeitsvertragsbruchs“ wurde 1933 zur Kontrolle von deutschen Arbeitskräften eingeführt. Er sollte es Arbeitgebenden ermöglichen, ihre Beschäftigten zu kontrollieren und bei Verstößen zu disziplinieren. Ab 1939 wurde dieser Tatbestand zudem als Sammelbegriff für die Verfolgung von Zwangsarbeiter:innen genutzt, u.a. bei widerständigem Verhalten wie Fluchtversuchen, Zuspätkommen oder Fernbleiben.

Synonyme: „Arbeitsvertragsbruch“